Satzung
Satzung lt. Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.09.2025
Satzung des Vereins „Verein zur Förderung der offenen Ganztagsschule in der Gemeinde Altenberge“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der offenen Ganztagsschule
in der Gemeinde Altenberge.“ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und den Zusatz e.V. erhalten.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Altenberge.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Organisation, Ausgestaltung und Durchführung der
offenen Ganztagsschule an den Grundschulen in Altenberge sowie einer
verlässlichen Ferienbetreuung in der Gemeinde Altenberge, die auch Familien
offensteht, deren Kinder nicht die Grundschulen in Altenberge besuchen. Zweck
des Vereins ist daher die Förderung der Erziehung und Bildung (pädagogische,
soziale, unterrichtliche, sportliche, kulturelle und musische/künstlerische Belange),
die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens
(2) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch
• die Organisation und Ausgestaltung des Ganztagsangebotes einschließlich
Hausaufgabenbetreuung und Mittagessen
• die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule, Schulträger, Eltern,
anerkannten Trägern der Jugendhilfe, Vereinen und anderen Ehrenamtlichen in
Altenberge
• Die Organisation und Ausgestaltung einer Ferienbetreuung
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 (§§ 52, 53 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine
Entschädigung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins ohne Aufnahmeverfahren sind die Gemeinde Altenberge als Schulträger, die Grundschule Am Eiskeller Altenberge, der Förderverein und die Schulpflegschaft der Grundschule Am Eiskeller Altenberge sowie eine Vertretung der im Verein angestellten Beschäftigten.
(2) Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann darüber hinaus Mitglied des Vereins werden. Für diese Personen gelten die folgenden Vorschriften über die Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes unter Einschluss der Mitglieder nach Abs. 1 ist nur zum Schuljahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Schuljahresende (z. Zt. 31.07. jeden Jahres).
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· Der Vorstand
· Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern mit einer / einem Vorsitzenden und einer / einem stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Darüber hinaus kann der Vorstand per Beschluss mit einfacher Mehrheit maximal drei weitere stimmrechtlose Beisitzerinnen oder Beisitzer aus der Elternschaft der Grundschule Am Eiskeller assoziieren. Der Beisitz endet automatisch mit dem Ende des laufenden Schuljahres. Die Beisitzenden dürfen in den Folgejahren erneut assoziiert werden.
Der Vorstand hat das Recht, für gewisse Aufgabenbereiche eine/n besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB zu bestellen. Die Aufgabenbereiche dieser Vertretung sind vertraglich festzuhalten und der Satzung als Anhang beizufügen. Der/die bestellte Vertreter/in wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Schuljahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Folgende Institutionen haben für je einen Sitz im Vorstand das Vorschlagsrecht: Die Gemeinde Altenberge, wobei der/die Bürgermeister/in kraft ihres/seines Amtes als Mitglied des Vorstandes benannt wird
Die Schulleitung der Grundschule Am Eiskeller, wobei der/die Schuleiter/in kraft ihres/seines Amtes als Mitglied des Vorstandes benannt wird
Die drei weiteren Vorstandssitze sind bevorzugt aus den Reihen der Elternschaft zu wählen, deren Kinder zum Zeitpunkt des Wahlgangs im offenen Ganztag oder in der Bis-Mittag-Betreuung betreut werden. Stehen nicht ausreichend Erziehungsberechtigte aus dieser Elternschaft für die Wahl zur Verfügung kann sich grundsätzlich jedes Mitglied des Vereins sowie jede/r Erziehungsberechtigte mit Kindern, die zum Zeitpunkt des Wahlgangs durch die Grundschule Am Eiskeller beschult werden, zur Wahl stellen. Das Stimmrecht kann durch eine/n schriftliche/n Bevollmächtigte/n ausgeübt werden. Beschäftigte des Vereins und der Grundschule Am Eiskeller sowie des Schulträgers können beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
(3) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Kassenführung. Darüber hinaus entscheidet der Vorstand in allen Fällen, in denen die Satzung die Zuständigkeit anderer Organe nicht regelt. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Arbeit des Vorstands wird durch eine Geschäftsführung unterstützt.
(5) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Schuljahr, ansonsten nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n), in Ausnahmefällen durch ein Mitglied des Vorstands. Falls ein Mitglied des Vorstands dies wünscht, muss der/die Vorsitzende zu einer Sitzung einladen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Beschlüsse mit rechtlicher oder finanzieller Auswirkung bedürfen nur dann der Zustimmung derGemeinde Altenberge, wenn der zur Verfügung gestellte Finanzrahmen überschritten werden sollte.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder mündlich erklären. (8) Alle gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. oder 2.
Vorsitzenden des Vereins unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Alle
Versandwege – auch elektronische – sind zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.
(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind
insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie
bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins
sein dürfen. Sie prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und
berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
• Wahl des Vorstandes
• Grundsätze der Aufgabenerfüllung des Vereins
• Aufnahmen von Darlehn
• Mitgliedsbeiträge
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins
Sie nimmt die Berichte des Vorstands zur “offenen Ganztagsschule“ entgegen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter sowie
dem Protokollführer unterschrieben.
(6) Bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern gilt von mehreren Kandidaten derjenige als
gewählt, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch fernmündlich innerhalb von
48 Stunden einberufen werden.
§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung erforderlich. Über
die Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der neue Satzungstext beigefügt worden sind.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Altenberge, die es unmittelbar und ausschließlich für die Johannesschule und die Borndalschule Altenberge im Sinne dieser Vereinssatzung zu verwenden hat.
Altenberge, den 17.09.2025
