Satzung

Satzung

Satzung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.09.2024
Satzung des Vereins „Verein zur Förderung der offenen Ganztagsschule in der Gemeinde Altenberge“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der offenen Ganztagsschule
in der Gemeinde Altenberge.“ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und den Zusatz e.V. erhalten.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Altenberge.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Organisation, Ausgestaltung und Durchführung der
offenen Ganztagsschule an den Grundschulen in Altenberge sowie einer
verlässlichen Ferienbetreuung in der Gemeinde Altenberge, die auch Familien
offensteht, deren Kinder nicht die Grundschulen in Altenberge besuchen. Zweck
des Vereins ist daher die Förderung der Erziehung und Bildung (pädagogische,
soziale, unterrichtliche, sportliche, kulturelle und musische/künstlerische Belange),
die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens
(2) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch
• die Organisation und Ausgestaltung des Ganztagsangebotes einschließlich
Hausaufgabenbetreuung und Mittagessen
• die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule, Schulträger, Eltern,
anerkannten Trägern der Jugendhilfe, Vereinen und anderen Ehrenamtlichen in
Altenberge
• Die Organisation und Ausgestaltung einer Ferienbetreuung
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 (§§ 52, 53 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine
Entschädigung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins ohne Aufnahmeverfahren sind die Gemeinde Altenberge
als Schulträger, die Johannesschule und die Borndalschule Altenberge, der
Förderverein der Johannesschule und der Förderverein der Borndalschule
Altenberge, die Schulpflegschaft der Johannesschule und der Borndalschule
Altenberge, die Elternvertreter von Kindern, die an der offenen Ganztagsschule
der jeweiligen Schule teilnehmen sowie von jeder Schule ein(e) Vertreter(in) der
Mitarbeiter(innen) der offenen Ganztagsschule.
(2) Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann
darüber hinaus Mitglied des Vereins werden. Für diese Personen gelten die
folgenden Vorschriften über die Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die
Satzung des Vereins an.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes unter Einschluss der Mitglieder nach Abs. 1 ist nur
zum Schuljahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Schuljahresende (z.
Zt. 31.07. jeden Jahres).
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann
es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen
werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
· Der Vorstand
· Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern mit einer(m) Vorsitzenden und einer(m)
stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der
Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand hat
das Recht, für gewisse Aufgabenbereiche eine/n besondere/n Vertreter/in gemäß
§ 30 BGB zu bestellen. Die Aufgabenbereiche dieser Vertretung sind vertraglich
festzuhalten und der Satzung als Anhang beizufügen. Der/die bestellte Vertreter/in
wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Schuljahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Folgende Institutionen und Elternvertretungen
haben für je einen Sitz im Vorstand ein Vorschlagsrecht:
• Die Schulpflegschaften der Johannesschule und der Borndalschule
Altenberge
• Vertreter/innen der Eltern der Johannesschule und der Borndalschule
Altenberge, deren Kinder an dem Angebot der offenen Ganztagsschule
teilnehmen
• Der Förderverein der Johannesschule und der Förderverein der Borndalschule
Altenberge.
• Die Gemeinde Altenberge, wobei der/die Bürgermeister/in kraft seines/ihres
Amtes als Mitglied des Vorstandes benannt wird
• Je ein/e Vertreter/in der Borndalschule und der Johannesschule
Das Stimmrecht kann durch eine/n schriftliche/n Bevollmächtigte/n ausgeübt
werden.

Mitarbeiter(innen) und Vertreter der Schulen der offenen Ganztagsschule an der
Johannesschule Altenberge und der Borndalschule sowie der Schulträger
können beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
(3) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang
bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
• Begleitung und Mitwirkung beim Aufstellen des pädagogischen Konzepts für
das Ganztagsangebot an der Johannesschule und der Borndalschule
Altenberge
• Aufstellen gemeinsamer Kooperationsangebote mit den Trägern für die
Angebote im offenen Ganztag
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung
• Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Abschluss und Kündigung von Mietverträgen und Personalangelegenheiten.
• Verwendung der Haushaltsmittel entsprechend dem Satzungszweck
• Kassenführung
Darüber hinaus entscheidet der Vorstand in allen Fällen, in denen die Satzung die
Zuständigkeit anderer Organe nicht regelt.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Arbeit des Vorstands wird
durch eine Geschäftsführung unterstützt.

(5) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Schuljahr, ansonsten nach
Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die/den
Vorsitzende(n), in Ausnahmefällen durch ein Mitglied des Vorstands. Falls ein
Mitglied des Vorstands dies wünscht, muss der/die Vorsitzende zu einer Sitzung
einladen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Beschlüsse mit
rechtlicher oder finanzieller Auswirkung bedürfen nur dann der Zustimmung der
Gemeinde Altenberge, wenn der zur Verfügung gestellte Finanzrahmen
überschritten werden sollte.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
dem Verfahren schriftlich oder mündlich erklären.
(8) Alle gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. oder 2.
Vorsitzenden des Vereins unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Alle
Versandwege – auch elektronische – sind zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.
(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind
insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie
bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins
sein dürfen. Sie prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und
berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
• Wahl des Vorstandes
• Grundsätze der Aufgabenerfüllung des Vereins
• Aufnahmen von Darlehn
• Mitgliedsbeiträge
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins
Sie nimmt die Berichte des Vorstands zur “offenen Ganztagsschule“ entgegen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter sowie
dem Protokollführer unterschrieben.
(6) Bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern gilt von mehreren Kandidaten derjenige als
gewählt, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch fernmündlich innerhalb von
48 Stunden einberufen werden.

 

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung erforderlich. Über
die Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der neue Satzungstext beigefügt worden sind.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Altenberge, die es unmittelbar und ausschließlich für die Johannesschule und die Borndalschule Altenberge im Sinne dieser Vereinssatzung zu verwenden hat.

Altenberge, den 12.09.2024

Grüner Weg 7-9
48341 Altenberge

Tel. 02505 – 748 95 40                      Tel. 0176 – 53 90 29 92
E-Mail: info@ogs-altenberge.de

Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Heimann | Frau Klassen | Frau Intfeld

Montag-Mittwoch
08.00 – 12.30 Uhr

und nach Vereinbarung

zusammen wachsen - Gemeinschaft erleben